§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Tennisclub Gärtringen 1972 e.V.“, abgekürzt „TC Gärtringen 1972 e.V.“.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart mit der Registernummer 240632 eingetragen. (Amtsgericht Stuttgart VR 240632)
- Der Verein hat seinen Sitz in 71116 Gärtringen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins besteht in der Ausübung, der Pflege und der Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Breiten- und Freizeitsports,
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
- die Durchführung von sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen,
- die Zusammenarbeit mit Schulen zur Talentfindung und Talentförderung,
- die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Verbandszugehörigkeit
- Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und des Württembergischen Tennisbundes e.V. (WTB).
- Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der genannten Verbände als für sich verbindlich an.
§ 5
Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Aktiven Mitgliedern
- Jugendmitgliedern
- Passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich aktiv am Tennissport beteiligen wollen.
- Jugendmitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich aktiv am Tennissport beteiligen wollen.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv am Tennissport beteiligen, aber die Ziele des Vereins durch Ihre Mitgliedschaft und Beitragsleistung fördern wollen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Tennissport besonders verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Hauptausschusses durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
- Jedes aktive Mitglied ist zum Wechsel in den passiven Mitgliedsstand, jedes passive Mitglied zum Wechsel in den aktiven Mitgliedsstand berechtigt. Der Wechsel ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist bis zum 30. November möglich. Der Wechsel erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss schriftlich oder in Textform erfolgen.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand auf dem hierfür vorgesehenen Aufnahmeantrag zu beantragen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Die Aufnahme ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.
- Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Hauptausschuss. Mit der Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft.
- Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist bis zum 30. November möglich. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Minderjährige bedürfen zum Austritt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied
- mit der Leistung seiner Beitragspflichten oder sonstiger Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber länger als ein Jahr im Verzug ist,
- gegen die Bestimmungen dieser Satzung, die Vorgaben der Vereinsordnungen oder die Weisungen und Entscheidungen der Organe und Mitarbeiter des Vereins grob oder wiederholt verstößt,
- das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schwer oder wiederholt schädigt.
- Ein ausgeschiedenes Mitglied hat unabhängig vom Grund des Ausscheidens keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Beitragsrückerstattung. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Noch ausstehende Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleiben hiervon unberührt
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen zu benutzen und an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen und Anlagen gegen Gebühr benutzen.
- Jugendmitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden zu aktiven Mitgliedern und sind damit wahlberechtigt. Sie haben Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Vorgaben der Vereinsordnungen zu beachten sowie die Weisungen und Entscheidungen der Organe und Mitarbeiter des Vereins zu befolgen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins pfleglich zu behandeln, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigen kann oder dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein unverzüglich solche Veränderungen schriftlich anzuzeigen, die für das Beitragswesen relevant sind. Hierzu gehören insbesondere
- Änderungen der Anschrift,
- Änderungen der Bankverbindung,
- sonstige persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
- Nachteile, die einem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die relevanten Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein durch eine unterbliebene oder verspätete Anzeige ein Schaden, ist das Mitglied zum Ersatz verpflichtet.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen Mitglied oder einem Dritten überlassen werden.
§ 9
Beiträge
- Jedes Mitglied ist dem Verein gegenüber zur Leistung von Beiträgen verpflichtet.
- Der Verein kann folgende Beiträge erheben:
- Mitgliedsbeiträge
- Aufnahmegebühren
- Arbeitsleistungen
- Sonderumlagen
- Über Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge, die vom Verein erhoben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass die Beschlussfassung über die Beitragserhebung bei der Einberufung angekündigt wird.
- Beiträge können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich erhoben werden, wobei nach objektiven Kriterien unterschieden werden muss.
- Die Erhebung einer Sonderumlage kann beschlossen werden, sofern dies zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten erforderlich ist. Die Höhe der Sonderumlage darf das Doppelte des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
- Der Hauptausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien sowie Beiträge ganz oder teilweise stunden.
- Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragsleistung länger als einen Monat in Verzug, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Die Höhe der Mahngebühr wird vom Hauptausschuss festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 10
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Hauptausschuss
- Für besondere Geschäfte und Aufgabenbereiche können Unterausschüsse gebildet und besondere Vertreter bestellt werden.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, durchzuführen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einem Monat einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gärtringen und durch Bekanntmachung auf der vereinseigenen Homepage.
- Feststehende Punkte der Tagesordnung sind:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Kassierers
- Bericht der Sportwarte
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Hauptausschusses und der Rechnungsprüfer
- Anträge
- Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um Dringlichkeitsanträge über Ereignisse, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Berücksichtigung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
- In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder,
- Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Beschlussfassung über Beitragsleistungen,
- Beschlussfassung über Neu-Investitionen
- Entlastung des Hauptausschusses und der Rechnungsprüfer,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Sie erfolgen auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds geheim durch Stimmzettel, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist
§ 12
Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Vorstand Sport
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Aufstellung der Jahresberichte und des Haushaltsplans
- Instandhaltung der vereinseigenen Gebäude und Anlagen für einen geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetrieb
- Überwachung aller Werks, Dienstleistungs- und Arbeitsverträge
- Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des Hauptausschusses
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 €, die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich ist.
- Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende den Verein allein, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
§ 13
Der Hauptausschuss
- Der Hauptausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Vorsitzender (1. Vorsitzender)
- stellvertretender Vorsitzender (2. Vorsitzender)
- Schatzmeister
- Vorstand Sport
- Schriftführer
- Sportwart
- Jugendsportwart
- Freizeitwart
- Die Mitglieder des Hauptausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl und Ämterhäufung ist zulässig. Mehr als zwei Ämter darf kein Ausschussmitglied auf sich vereinigen.
- Scheidet ein Hauptausschussmitglied vorzeitig aus, bestellen die verbliebenen Hauptausschussmitglieder bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger durch Beschluss.
- Der Hauptausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
- Beschlussfassung über die erforderlichen Vorschriften und Ordnungen zur Nutzung der Platzanlage, der Vereinsräumlichkeiten und zum Ablauf des Spielbetriebs
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Buchführung und Kassenführung,
- Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Hauptausschuss ist mindestens einmal vierteljährlich vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen sowie ferner dann, wenn es von mindestens einem Drittel der Hauptausschussmitglieder beantragt wird.
- Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch bei Ämterhäufung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Wenn kein Hauptausschussmitglied widerspricht, können Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
- Über die Sitzungen des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 14
Haftung der Organmitglieder
- Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen
§ 15
Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Hauptausschuss angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
- Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins einschließlich aller Konten, Buchungsunterlagen und Belege.
- Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
- Beanstandungen der Buchführung sind vorab dem Vorstand anzuzeigen.
- Den Rechnungsprüfern ist die uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Bücher, Belege und sonstige Unterlagen des Vereins zu gewähren
§ 16
Vergütung der Vereinstätigkeit
- Die Ämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Hauptausschuss kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass einzelne Ämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten angemessene Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Der Aufwendungsersatz wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Aufstellungen und Belegen nachgewiesen werden.
§ 17
Vereinsordnungen
- Zur Durchführung dieser Satzung kann der Verein einen Aufgabenverteilungsplan erstellen und bei Bedarf folgende Ordnungen erlassen:
- Beitragsordnung
- Haus-, Spiel- und Platzordnung
- Geschäftsordnung
- Mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Hauptausschuss für den Erlass der Ordnungen und für die Erstellung des Aufgabenverteilungsplans zuständig.
§ 18
Ordungsmaßnahmen
- Jedes Mitglied unterliegt der Ordnungsgewalt des Vereins.
- Gegen Mitglieder, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung, die Vorgaben der Vereinsordnungen oder Weisungen und Entscheidungen der Organe und Mitarbeiter des Vereins verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
- Es kommen folgende Ordnungsmaßnahmen in Betracht:
- Verwarnung
- Bußgeld bis zu 200,00 EUR
- Ausschluss von einzelnen oder allen Veranstaltungen des Vereins auf bestimmte Zeit
- Spielsperre auf bestimmte Zeit
- Amtsenthebung sowie zeitweiser oder dauernder Ausschluss von Vereinsämtern
- Ausschluss aus dem Verein.
- Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Hauptausschuss. Ausgenommen hiervon sind die Amtsenthebung, der zeitweise oder dauernde Ausschluss von Vereinsämtern und der Ausschluss aus dem Verein, über die jeweils die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist das betroffene Mitglied anzuhören. Die Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist schriftlich zu begründen.
- Das betroffene Mitglied kann gegen die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme durch den Hauptausschuss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder in Textform beim Vorstand Beschwerde erheben. Der Hauptausschuss kann der Beschwerde abhelfen. Im Falle der Nichtabhilfe ist das betroffene Mitglied berechtigt, beim Vorstand einen Antrag auf Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung zu stellen. Die Beschwerde und der Antrag haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 19
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
- Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten im Verein und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail- Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
- Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
- Den Organen des Vereins und sonst für den Verein Tätigen ist es darüber hinaus untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein hinaus.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 20
Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen sowie über die Veräußerung oder dauerhafte Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
- Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass die Beschlussfassung über die Änderungen bei der Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden aus formellen Gründen verlangt werden, können vom Hauptausschuss beschlossen werden. Über solche Änderungen sind die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch den Hauptausschuss durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.
§ 21
Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
- Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gärtringen.
§ 22
Inkrafttreten
- Mit dieser Neufassung der Satzung, die durch die Mitgliederversammlung am 29. Mai 2022 beschlossen wurde, verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
- Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gärtringen, 29. Mai 2022
Wolfgang Zierhut
1. Vorsitzender